Das Kooperationsmodell -alle Informationen
23.02.2011Übersicht: Der Weg zu einem erfolgreichem Kooperationsmodell
Höhere Durchlässigkeit dank des Kooperationsmodells
Das Kooperationsmodell mit der vertieften Zusammenarbeit von Haupt- und Realschule unter einem Dach ist ein Erfolg liberaler Bildungspolitik. Das Schulmodell wird aktuell an 16 Standorten im Freistaat erprobt. Es ist ein wichtiger Beitrag zu mehr Chancengerechtigkeit und mehr Durchlässigkeit im bayerischen Schulwesen.
» weiterlesenWas sind Gelenkklassen?
01.05.2011Die sogenannte "Gelenkklasse" ist eine bayerische Erfindung und ermöglicht mehr Flexibilität beim Übertritt nach der 4. Klasse in eine weiterführende Schule. Durch zielgerichtete individuelle Förderung können Schülerinnen und Schüler in der Gelenkklasse – ohne Wiederholung eines Schuljahres – direkt von der 5. Klasse in die 6. Klasse der nächsten Schulart überwechseln.
Schüler, Lehrer und Eltern haben in diesem Jahr Zeit, zu prüfen, ob das Kind an der gewählten Schule gut aufgehoben ist oder besser wechseln sollte. Kinder können auch in der Schulform am Unterricht teilnehmen, für die sie laut Zeugnis und Schulempfehlung eigentlich nicht geeignet sind. Um den Kindern und ihren Fähigkeiten besser gerecht werden zu können, werden die Kinder mehr gefördert und intensiver begleitet.
Die Fördermaßnahmen in Überblick finden Sie hier.
"Alle gehören dazu“ – Der bayerische Weg der Inklusion
20.01.2011Die Verpflichtungen, die sich aus der Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere dem Artikel 24, ergeben, wirken sich direkt auf die Bildungs- und Schulpolitik der Bundesländer aus.
Das Petitionsrecht - Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden
16.12.2010Flyer zum Download„Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.“
(Artikel 115 Absatz 1 Bayerischen Verfassung)
Diesem Verfassungsartikel verdanken es Bayerns Bürgerinnen und Bürger, dass sie sich mit ihren Beschwerden und Anliegen direkt an den Landtag wenden können. Der zitierte Satz gibt die umfassende Bedeutung des Petitionsrechts im Freistaat aber nur ansatzweise wieder.
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